Mit dem Ende 2018 verabschiedeten Energiesammelgesetz und den entsprechenden Änderungen am EEG sind Unternehmen ab dem 01.01.2022 zur mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung Ihrer sogenannten Drittmengen verpflichtet, um weiterhin von EEG-Umlageprivilegien zu profitieren.
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