Drei Fördermöglichkeiten gibt es im Moment:
Energieeffizienz verbessern, Kosten reduzieren, Emissionen verringern und dadurch die Umwelt entlasten: Dies sind gewichtige Gründe für die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) mit dem unnötiger Energieverbrauch, Leckagen, schlechte Wirkungs- und Nutzungsgrade sowie mangelhafte Blindstromkompensation erkannt werden kann. Kostenrelevant ist auch der zeitliche Energiebedarf, der sich als Leistungsspitze oder Hoch- und Niedertarifanteil auswirkt. Die Praxis zeigt, dass bereits rein durch verantwortungsvollen Umgang mit den wertvollen Ressourcen oder durch geringinvestive Maßnahmen 5 – 10 % Einsparung zu erzielen sind. Engagierte Unternehmen senken signifikant ihre Energiekosten und steigern dadurch ihren Ertrag und auch ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Optimierung der Produktion und Prozesse. Zudem wird noch ein nützlicher Beitrag für die Umwelt geleistet.
Seit 2019 sind Energie- und Umweltmanagementsysteme wieder förderfähig. Bis zu 40% der Kosten eines Energiemanagemensystems werden vom Bund bezuschusst sofern es innerhalb von 24 Monaten realisiert wird.
Sollte die Energiemanagement-Softwarelösung in ein Prozess-/Gebäudeleitsystem integriert sein, sind lediglich die Mehrkosten gegenüber einem vergleichbaren Leitsystem ohne Energiemanagement-Funktionen förderfähig.
Modul | Prozentualer Zuschuss der der zuwendungsfähigen Ausgabe | Maximale Zuwendun |
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1) Querschnittstechnologien (Ersatz-/Neuanschaffungen hocheffizienter Anlagen für industrielle und gewerbliche Anwendungen, u. a. Ventilatoren, Pumpen oder elektrische Motoren) | 30 % (40 % für KMU) | 200.000 € / Vorhaben |
2) Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Maßnahmen zu Prozesswärmebereitstellung, u. a. Wärmepumpen, Solarkollektoren und Biomasse- Anlagen) | 45 % (55 % für KMU) | 10 Mio. € / Vorhaben |
3) MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software | 30 % (40 % für KMU) | 10 Mio. € / Vorhaben |
4) Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen ohne Vorgabe konkreter Technologien (Bedingungen: Vorliegen eines Einsparkonzeptes und Amortisationszeit des Vorhabens ohne Förderung > zwei Jahre) | 30 % (40 % für KMU) | 500 € (700 € bei KMU) / jährlich eingesparte Tonne CO2 |
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Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen, die Teil des Strompreises ist. Durch die Möglichkeit der Reduzierung der EEG-Umlage will die Bundesregierung die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichern.
Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe angehören und bei denen der Anteil der Stromkosten mindestens 14% der Bruttowertschöpfung (die so genannte Stromkostenintensität) beträgt können eine Reduzierung bzw. Begrenzung der EEG-Umlage beantragen. Die EEG-Umlage wird bei einer Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent auf 20 Prozent begrenzt.
Die Unternehmen müssen zusätzlich einen Jahresverbrauch von mindestens einer Gigawattstunde (GWh) pro Standort aufweisen und sind verpflichtet ab einem Verbrauch von zehn GWh eine Zertifizierung nach ISO 50001 nachzuweisen, um in den Genuss der Förderung zu kommen.
Schön länger können sich energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Teil der entrichteten Strom- und Energiesteuern über den so genannten Spitzenausgleich zurückerhalten. Seit dem 01.01.2013 ist dazu der Nachweis eines betrieblichen Energiemanagementsystems Pflicht. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) genügt ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1. Der Spitzenausgleich wird erlassen, wenn die Steuerlast den Sockelbetrag von 1.000€ je Kalenderjahr übersteigt. Die Höhe der Entlastung hängt von der Differenz der Stromsteuer, die über den Sockelbetrag hinausgeht und der (fiktiven) Entlastung ab, die sich daraus ergibt, dass seit Einführung der Stromsteuer die Rentenversicherungsbeiträge gesunken sind (bei der allgemeinen Rentenversicherung von 20,3 % vor Einführung der Stromsteuer auf aktuell 18,9 %; bei einem Arbeitgeberanteil von 50 % bedeutet dies für Arbeitgeber im Jahr 2013 eine Senkung um 0,7 %; den "Unterschiedsbetrag"). Höchstens 90 % dieser Differenz werden erlassen, erstattet oder vergütet. Diese Berechnungsformel führt dazu, dass Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und wenigen (rentenversicherungspflichtigen) Beschäftigen besonders vom Spitzenausgleich profitieren.
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